1. Allgemeines
Diese Verhältnisse gelten auch dann, wenn bei mündlich oder fernmündlich erstellten Verhandlungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen an Vollkaufleute, soweit der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens des Käufers gehört, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen, insbesondere wenn und soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Dies gilt auch für Erklärungen, die von oder gegenüber Vertretern und Reisenden abgegeben werden. Ein stillschweigender Verzicht von uns auf das Schriftformerfordernis bei Vereinbarungen, die von den Bestimmungen dieser Verhältnisse abweichen, bedeutet keinen Verzicht auf die betreffenden Bestimmungen für die Zukunft.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluß nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen als anerkannt.
Technische und gestalterische Änderungen im handelsüblichen Rahmen behalten wir uns vor, soweit sie für den Käufer nicht unzumutbar sind und die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes nicht beeinträchtigen.
Die Ansprüche des Käufers sind nicht abtretbar.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk und schließen bei Aufträgen ab einem Nettowarenwert von EURO 500,00 die Verladung im Werk sowie die Verpackung ein. Bei Aufträgen mit einem Warenwert bis zu EURO 500,00 (Nettowarenwert) werden Fracht und Verpackung zusätzlich berechnet. Bei Aufträgen, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; in diesem Fall wird jede einzelne Sendung gesondert in Rechnung gestellt. Bei Aufträgen mit einem Wert von weniger als EURO 250,00 pro Lieferung ist die GEBO Armaturen GmbH berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
3. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsbedingungen und -termine verbindlich. Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung und nur auf den Rechnungsbetrag nach Abzug etwaiger Guthabenbeträge gewährt.
Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen eigener Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Bei Zahlungsverzug ist die GEBO Armaturen GmbH berechtigt, Mahn- und sonstige Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die Berechnung höherer Zinsen und die Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor.
Leistet der Käufer Zahlungen, die zur Tilgung unserer gesamten Forderung nicht ausreichen, so werden diese Teilzahlungen, auch wenn sie als Zahlung auf eine bestimmte Forderung bezeichnet sind, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet.
Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so erfolgt die Gutschrift nur unter dem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseingangs. Die Zahlung gilt erst an dem Tag als erfolgt, an dem wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Wechsel werden mit dem Betrag nach Abzug der uns entstandenen Diskont- und sonstigen Kosten gutgeschrieben.
Der Käufer ist verpflichtet, uns alle Umstände unverzüglich mitzuteilen, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu mindern, insbesondere einen Wechsel der Inhaberschaft, der Rechtsform oder der Anschrift oder eine Globalzession zugunsten Dritter.
Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, bei Zahlungsverzug oder bei Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa in Zahlung genommener Wechsel sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen sowie dem Käufer die Weiterveräußerung oder Weiterbearbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen, diese auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und die Einziehungsermächtigung aus unserem Eigentumsvorbehalt zu widerrufen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass wir die gelieferte Ware in den vorgenannten Fällen zurücknehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann die Herausgabe der von uns ohne ausdrückliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zurückgenommenen Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter unserem Eigentumsvorbehalt; das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Bei Lieferung in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung; dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in laufende Rechnung gestellt werden und ein Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine etwaige Weiterverarbeitung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nimmt der Käufer für den Verkäufer als Hersteller vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für den Verkäufer erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen beteiligten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer, sobald ihm die Hauptsache gehört, das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
Der Käufer darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann weiterveräußern oder weiterverarbeiten, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung tatsächlich auf den Verkäufer übergeht und der Käufer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum in gleicher Weise vorbehält, wie es in diesen Verhältnissen vorgesehen ist. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterbearbeitung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer (nach Weiterverarbeitung/Verbindung) zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist ermächtigt, die genannten Forderungen trotz der Abtretung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Schuldner) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind jederzeit berechtigt und der Käufer auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung offen zu legen. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Verbleib der Ware und der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, uns Einsicht in seine Bücher zu gewähren und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt und die Forderungen aus Warenlieferungen erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
5. Lieferfristen und Lieferhemmnisse
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß diesen Verhältnissen nachgekommen ist.
Angegebene Lieferfristen oder -termine gelten nur als annähernd und sind für uns nicht verbindlich. Lieferverpflichtungen und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Käufer. Erfolgt eine solche Selbstbelieferung nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten oder die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unter Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung zu verstehen. Eine Lieferfrist gilt mit dem Hinweis auf unsere Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser eigenes Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Ist die Ware oder Leistung nicht verfügbar und machen wir von unserer Möglichkeit der Freisetzung Gebrauch, verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistung zu informieren und etwaige geleistete Anzahlungen oder sonstige Vorleistungen unverzüglich zurückzuliefern.
Im Falle des Lieferverzuges kann der Verkäufer nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit (Ausschluss der Leistungspflicht) steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfristsetzung zu. Der Unmöglichkeit steht es gleich, wenn sich der Lieferverzug um mehr als zwei Monate erstreckt. Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sowie auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht im folgenden Absatz etwas anderes vorgesehen ist:
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; Sie gilt auch nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß vorstehendem Absatz ausgeschlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben und die wir trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Werkstoffe sowie bei Aussperrung, auch bei unseren Lieferanten, und ähnlichen Umständen.
6. Abrufaufträge
Abrufaufträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist weitergegeben oder spezifiziert werden. Wird ein Auftrag nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, ohne Abruf zu liefern und zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen. Wir können auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen und von unserem Rücktrittsrecht (auch bei Teilmengen) Gebrauch machen.
Bei Abholung geht die Gefahr auf den Käufer über, bei Versendung durch uns geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Bei Verpflichtungen, die an unserem Sitz zu erfüllen sind, geht die Gefahr mit dem Betreten des Werksgeländes auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle Waren auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern. Der Käufer haftet für die verkehrssichere Beschaffenheit des Weges zur und von der Abladestelle, insbesondere für das Vorhandensein ausreichender Manövrierflächen und für die notwendige Absperrung. Erfüllt der Käufer diese Verkehrs- und Verkehrssicherungspflichten nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir nach unserem Ermessen über die Art und den Weg des Transportes sowie über etwaige Schutzmaßnahmen.
Bei ordnungsgemäßer Verpackung durch uns können keine Ansprüche wegen Verpackungsmängeln gegen uns geltend gemacht werden. Das Risiko der Entladung liegt beim Verkäufer.
7. Abmaße und Gewichte
Abbildungen und Angaben von Abmessungen und Gewichten in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd maßgebend.
8. Haftung des Lieferanten
Wir leisten Gewähr für Mängel der Lieferung, sofern die in § 377 HGB genannten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß erfüllt sind, wie folgt:
Maßgeblich ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
Mängel sind unverzüglich und schriftlich zu rügen. Mängelrügen werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bei uns eingegangen sind.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängelansprüche können nicht mehr als ein Jahr nach Gefahrübergang (bzw. fünf Jahre bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) geltend gemacht werden.
Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, behauptete Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Beauftragten zu überprüfen. Änderungen an einem Liefergegenstand führen zum Verlust der Gewährleistung.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, sofern es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Sollte die Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar sein, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, falsche Bedienung oder Nichtbeachtung unserer Montageanleitung oder von Normen oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen. Ansprüche auf Nachbesserung, Schadensersatz oder Ersatzlieferung verjähren in einem Jahr (bei Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren). Ansprüche auf Minderung oder Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Nachbesserung erloschen ist und wir uns auf das Erlöschen berufen.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil unserer Leistung entspricht. Ist die Nachbesserung unmöglich oder fehlgeschlagen oder sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, kann der Käufer entweder den Kaufpreis entsprechend mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus dem nachfolgenden Absatz etwas anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind und für Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; Sie gilt auch nicht, soweit ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften haben. Der Ausschluss der Gewährleistung gilt auch nicht in den Fällen, in denen wir eine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften übernommen haben, sofern ein von der Gewährleistung umfasster Mangel eine Haftung des Verwenders auslöst. Entsprechendes gilt auch für den Fall des Aufwendungsersatzes.
9. Rücklauf von Werkstoffen
Gelieferte Ware nehmen wir grundsätzlich nicht zurück. Sollten wir uns ausnahmsweise dazu entschließen, so gehen alle Kosten der Rückabwicklung zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, für die Handhabung der Rückabwicklung eine Pauschale von 25 % des Warenwertes zu erheben, sofern die Ware in einwandfreiem und unbenutztem Zustand zurückgeliefert wird. Der Rücklauf von Waren, die nach den Vorgaben des Käufers angefertigt wurden, und von Waren, die im Auftrag beschafft wurden, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für alle sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und Gerichtsstand für beide Teile ist Mettmann. Dies gilt auch für Klagen aus Wechseln und Schecks.
Wir haben das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Dies gilt auch für alle diejenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers einstehen (z.B. Einkaufsverbände).
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam und die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, mit der das nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollte wirtschaftliche Ergebnis am ehesten erreicht werden kann.